TIERARZT Dr. R. MICHLING
Tierärztliche Praxis für Kleintiere und Pferde

 


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Reisebestimmungen

Tel.: 04421 773770
Fax: 04421 773771

Stand 05.2006

Die neuen Regelungen haben das Reisen mit Hund, Katze oder Frettchen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten erheblich vereinfacht. Für nahezu alle Mitgliedsstaaten gelten einheitliche Bestimmungen.
Allerdings sind die Anforderungen für die Einreise in die EU (und damit auch nach Deutschland) verschärft worden. Treffen Sie daher rechtzeitig vor der abreise die nötigen Maßnahmen.

Wenn Sie aus einem so genannten Drittland, dessen Tollwutstatus nicht der EU entspricht (siehe Bestimmungen für "Drittländer") ein nicht geimpftes Tier mitbringen, muss es zum Schutz vor Tollwut für mindestens vier Monate in amtliche Quarantäne.
Das ist für die meist jungen Tiere eine erhebliche Belastung und kann Sie bis zu 3500,- € kosten.

Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten
    Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern

Ausnahmen bei den EU Mitgliedsstaaten
    Irland, Großbritannien, Malta und Schweden

Ein- und Ausreise in so genannte Drittländer (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten)
    Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Norwegen, Rumänien, Schweiz/Lichtenstein, Türkei, USA, u.a.

Regelungen für Tiere ohne Impfschutz, die jünger als 4 Monate alt sind
    für die Einreise nach Deutschland

Zugelassene Labors für die Tollwut-Titerbestimmung
    


Reisen innerhalb der Europäischen Union

(1a) Bestimmungen für Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten

Hunde und Katzen und Frettchen, die auf Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen:

  • mit einem (ISO)-Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis 03.07.2011, danach wird der ISO-Mikrochip Pflicht) markiert sein. Ist das Tier mit einen Mikrochip gekennzeichnet, der nicht der ISO-Norm entspricht, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen;
  • eine gültige Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) entsprechend den Empfehlungen des Herstellers (siehe auch hier) aufweisen, die von der Tierärztin/dem Tierarzt im EU-Heimtierausweis (siehe auch Bundestierärztekammer e. V.) dokumentiert wird;

In Deutschland ist eine Impfung gegen Tollwut gültig, wenn sie mindestens 21 Tage (bei Erstimpfung) zurückliegt.

Wichtig:
bei der Einreise in diese EU-Länder aus Nicht-EU-Ländern, deren Tollwutstatus nicht dem der EU entspricht (siehe Bestimmungen zu "übrige Drittländer", muss eine Tollwut-Antikörperbestimmung aus dem Blut durchgeführt werden und im Heimtierpass eingetragen werden.

Was Sie bei der Einreise zusätzlich beachten müssen

Belgien es besteht allgemeine Leinenpflicht
Weitere Informationen:
Belgische Botschaft
Dänemark die Mitnahme von Pit Bull Terriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist verboten
Deutschland die Einfuhr der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier ist verboten
Estland keine weiteren Bestimmungen
Weitere Informationen:
Botschaft von Estland
Finnland max. 30 Tage vor der Einreise ist eine Behandlung gegen Bandwürmer mit Praziquantel durchzuführen, die im EU-Heimtierausweis eingetragen wird
Weitere Informationen:
Finnische Botschaft
Frankreich Die Einfuhr von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist verboten. 
Die Mitnahme von Kampfhunden (Pit Bulls, Boerbulls und Tosas) ist verboten
Weitere Informationen:
Französische Botschaft
Griechenland keine weiteren Bestimmungen
Weitere Informationen:
Griechische Botschaft
Italien Maulkorb und Leine sind mitzuführen
Weitere Informationen:
Italienische Botschaft
Lettland/Litauen/Luxemburg keine weiteren Bestimmungen
Weitere Informationen:
Litauische Botschaft
Niederlande die Einreise mit Hunden vom Typ Pitbull-Terrier ist verboten, mit ähnlichen aussehenden Bullterrier-Rassen wie American-Staffordshire-Terrier und Bull-Terrier-Rassen dagegen erlaubt. Bei letztgenannten Bullterrier-Rassen gilt Maulkorb- u. Leinenpflicht.
Weitere Informationen:
Niederländische Botschaft
Österreich Hunde über 50 cm Schulterhöhe sind in der Öffentlichkeit an der Leine zu führen.
Die Mitnahme eines Maulkorbes wird empfohlen.
Weitere Informationen:
Österreichische Botschaft
Polen/Portugal keine weiteren Bestimmungen
Weitere Informationen:
Polnische Botschaft
Slowakei Maulkorb und Leine sind mitzuführen
Weitere Informationen:
Slowakische Botschaft
Republik Slowenien Maulkorb und Leine sind mitzuführen
Weitere Informationen:
Spanien Für potentiell gefährlich geltende Hunde (z.B. Pit Bull Terrier, Rottweiler) besteht in der Öffentlichkeit Maulkorbpflicht und Leinenzwang.
Weitere Informationen:
Spanische Botschaft
Tschechische Republik Maulkorb und Leine sind mitzuführen
Weitere Informationen:
Tschechische Botschaft
Ungarn Maulkorb und Leine sind mitzuführen. 
Die Einfuhr von Kampfhunden ist verboten
Weitere Informationen:
Zypern Maulkorb und Leine sind mitzuführen. 
Die Einfuhr von Kampfhunden ist verboten



Ausnahmen bei den EU Mitgliedsstaaten

für die Einreise nach Irland, Großbritannien, Malta und Schweden gelten übergangsweise, zunächst bis Juli 2008 weiterhin die bisherigen schärferen Anforderungen an die Tollwutimpfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken.

(1b) Zusätzliche Sonderregelungen

Heimtiere, die aus EU-Mitgliedsstaaten nach Großbritannien, Irland und Schweden einreisen, müssen

  • mit einem (ISO)-Mikrochip gekennzeichnet sein. Ist das Tier mit einen Mikrochip gekennzeichnet, der nicht der ISO-Norm entspricht, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen.
    Tätowierung allein wird nicht anerkannt (GB, IR);
  • den Tollwutschutz anhand einer Tollwut-Titerbestimmung mittels Blutprobe (mind. 0,5 I.E./ml) über ein zugelassenes Labor nachweisen;

    Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutprobe muss mind. 120 Tage (S) betragen.
    Eine Einreise frühestens 6 Monate nach Bestätigung des Tollwut-Titers möglich (GB, IR).
    Die Titerbestimmung braucht nur einmal vorgenommen werden, wenn das Tier nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll (siehe auch hier) ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.
  • eine EU-Heimtierausweis mit sich führen, in dem das Ergebnis der Tollwut-Titerbestimmung dokumentiert wird.

Es muss mit einer Vorbereitungszeit von bis zu 7 Monaten gerechnet werden!

Hunde und Katzen, die jünger als drei Monate sind, dürfen nur dann in diese Staaten einreisen, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung erteilt. Darüber hinaus dürfen Großbritannien (GB), Irland (IR) und Schweden (S) zunächst für eine Übergangszeit von fünf Jahren weitergehende Anforderungen stellen.
Weitere Informationen dazu unter:

www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm (Malta, Großbritannien)

www.agriculture.gov.ie (Irland)

www.sjv.se/net/SJV/Home (Schweden)



Ein- und Ausreise in so genannte Drittländer (Länder außerhalb der EU)

Einreise in Drittländer

Für die Einreise gelten immer nur die Auflagen und Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Sie sind jeweils aktuell bei Ihrem Reiseunternehmer oder den Konsulaten der Zielländer zu erfragen.

Wiedereinreise nach Deutschland

für die Wiedereinreise unterscheidet man bei Drittländern zwei Ländergruppen:

1. Länder, deren Tollwutstatus dem der EU entspricht

Für Heimtiere, die aus Drittländern wie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, dem Vatikan oder gelisteten Drittländern (http://europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/list_third_de.htm) in EU-Mitgliedstaaten (außer Großbritannien, Irland und Schweden) reisen, gelten die Bestimmungen wie unter (1a).

2. Die übrigen Drittländer

Heimtiere, die aus nicht gelisteten Drittländern (Tollwutsituation unklar) z.B., Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand, Indien und Mexiko in die EU-Mitgliedsstaaten reisen, müssen:

  • eine Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) und
  • eine Titerbestimmung (mind. 0,5 I.E./ml) mind. 30 Tage nach Impfung und drei Monate vor der Verbringung ausweisen. Die einmalige Titerbestimmung ist ausreichend, wenn das Tier nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig geimpft wurde.
Achtung:
Für die Wiedereinreise nach Deutschland also die Heimreise sind die Bestimmungen erheblich verschärft worden! Das Tier muss noch in Deutschland rechtzeitig vor der geplanten Reise gegen Tollwut geimpft werden und es muss noch in Deutschland (von einem zugelassenen Labor) eine Tollwut-Antikörperbestimmung aus dem Blut des Tieres vorgenommen werden. Die Blutuntersuchung soll frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung durchgeführt werden. Im blauen EU-Heimtierausweis müssen eingetragen sein:
  • Tollwutimpfung
  • Ergebnis der Blutuntersuchung
  • Kennzeichnung (Mikrochip oder Tätowierung)

Bitte beachten Sie auch, dass nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen. Andernfalls gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.

Bestimmungen für "Lebende Urlaubsmitbringsel" aus diesen Drittländern:

Für die Ersteinreise nach Deutschland, wenn also ein Tier aus einem Urlaubsland mitgebracht wird, muss die Tollwut-Antikörperbestimmung mind. 3 Monate vor der Einreise nach Deutschland durchgeführt werden. Außerdem ist für diese Tiere ein von der EU in Form und Inhalt festgelegtes amtliches Gesundheitszeugnis nötig. Junge Tiere können die vorgeschriebenen Einreisebedingungen frühestens mit sieben Monaten erfüllen.



Regelungen für Tiere ohne Impfschutz, die jünger als 4 Monate alt sind

Für die Einreise nach Deutschland gilt:

  • Bei Hunde und Katzenwelpen, die vom Muttertier begleitet werden, muss dieses die EU-Reisebedingungen erfüllen.

  • Kommt ein Welpe ohne Muttertier, muss er mit Mikrochip gekennzeichnet sein und von einem EU-Heimtierausweis begleitet sein, zusammen mit einer Bestätigung des ausstellenden Tierarztes mit folgendem Wortlaut:

    "Der Tierhalter hat mir gegenüber versichert, dass das betroffene Tier seit seiner Geburt am Geburtsort gehalten wurde, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt sein können, in Kontakt gekommen zu sein."



Zugelassene Labors für die Tollwut-Titerbestimmung

  • Institut für Virologie, Fachbereich Veterinärmedizin, Justus-Liebig-Universität Gießen, Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen, Tel.: 0641 9938363
  • Eurovir Hygiene-Institut, Im Biotechnologiepark, D-14943 Luckenwalde, Tel.: 03371 681269
  • Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim, Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim, Tel.: 089 31560321
  • Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 4, Veterinäruntersuchungen und -epidemiologie, Haferbreiter Weg 132 - 135, D-39576 Stendal, Tel.: 03931 631141
  • Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Zur Taubeneiche 10 - 12, D-59821 Arnsberg, Tel.: 02931 809270
  • Institut für epidemiologische Diagnostik, Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Standort Wusterhausen, Seestraße 55, D-16868 Wusterhausen, Tel.: 03397 980186
  • Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Zschopauer Straße 186, D-09126 Chemnitz, Tel.: 0371 60090


08.11.2007

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