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„Katzenjammer"

...das können wir nicht bezahlen, aber Sie sehen doch auch, dass etwas passieren muss!

Immer wieder werden Tierarztpraxen gebeten, sich bei der Behandlung und Kastration von Fundkatzen oder bei problematischen Katzenpopulationen zu engagieren. Sehr schnell kommt es zur Frage der Gebührenhöhe, konkret auf Möglichkeit und Ausmaß der Liquidation unterhalb des Einfachsatzes der GOT:

Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, und die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, in Niedersachsen als Fundtiere einzustufen und zu behandeln.

Fundtiere unterliegen dem Fundrecht (BGB §§965-984). Für den Finder oder die Finderin besteht die Pflicht, das aufgefundene Tier der zuständigen Fundbehörde (Gemeinde) anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist zur Aufnahme und Betreuung des Fundtieres verpflichtet. Sie kann diese Aufgabe Dritten, z.B. Tierschutzvereinen, übertragen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Anzeige des Fundes durch den Finder bei der Behörde (Tierart, Fundort, Uhrzeit). Die Betreuungskosten schließen die notwendigen unaufschiebbaren veterinärmedizinischen Behandlungskosten ein, wie Versorgung von Verletzungen und Behandlung akuter Erkrankungen. Die Abrechnung hat nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu erfolgen.

Prophylaktische Maßnahmen wie z.B. Impfungen werden sich danach richten, wo das Tier anschließend untergebracht wird und sollten im Vorfeld mit der Fundbehörde abgeklärt werden. Gleiches Vorgehen empfiehlt sich bei umfangreichen diagnostischen Maßnahmen, aufwändigen Behandlungen und chirurgischen Eingriffen.

Katzen, die nicht einem Halter zugeordnet werden können, gelten im Allgemeinen als Fundtiere, wenn sie zutraulich sind, d.h. wenn sie sich anfassen und auf den Arm nehmen lassen. Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung) und Registrierung weisen zweifelsfrei eine Katze als Fundtier aus, erleichtern in hohem Maße das Auffinden des Halters und sorgen für Kostenersparnis.

Eine Fundkatze darf unter einem sechsmonatigen Eigentumsvorbehalt an neue Besitzer vermittelt werden, wenn der ursprüngliche Halter oder die Halterin des Tieres nicht ausfindig gemacht werden kann. Da das Verfügungsrecht aber ein halbes Jahr den ursprünglichen, meist unbekannten Haltern zusteht, dürfen solche Tiere innerhalb dieser Frist nicht kastriert werden!

Wildlebende Katzen, die sich nicht anfassen lassen, scheu und ängstlich gegenüber Menschen sind, haben in der Regel keine Besitzer. Sie zählen zwar in Niedersachsen auch zu Fundtieren, können aber aufgrund mangelnder Sozialisation bzw. Zahmheit nicht wie diese behandelt werden. Verbringen und Aufbewahren in geschlossenen Räumlichkeiten wäre in hohem Maße tierschutzwidrig. Privatpersonen und Tierschutzvereine übernehmen häufig Verantwortung für diese Tiere.

Tierschutzrelevante Probleme bei frei lebenden Katzen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Für die Beseitigung etwaiger Probleme der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die von frei lebenden Katzen ausgehen können, sind die betroffenen Gemeinden zuständig.

Wenn Ansammlungen von Katzen zum Problem werden...

  • Ansammlungen von Katzen entstehen in der Regel dort, wo unkontrollierte Fütterung stattfindet und keine Maßnahmen gegen die Fortpflanzung ergriffen werden.

  • Völlig unkontrollierte Fütterungs- und Fortpflanzungssituationen bei Katzen finden sich leider auch heute noch auf der Mehrzahl landwirtschaftlicher Betriebe.

Wer ist Tierhalter und welche Pflichten lassen sich daraus ableiten?

Regelmäßige Futterversorgung verbunden mit einer erkennbaren Beziehung zwischen Mensch und Tier begründet die Zuordnung einer Tierhalter-Funktion. Ein Tierhalter ist nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet, artgemäße Haltung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung und Kontrolle der Fortpflanzung zu gewährleisten. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Sicherstellung der gesundheitlichen und tierärztlichen Fürsorge.

Einzelpersonen, die auf ihrem Privatgrundstück eine Vielzahl von Katzen füttern, sind demnach Halter dieser Katzen mit allen oben genannten Konsequenzen. Gleiches dürfte nach dieser Rechtsauffassung für landwirtschaftliche Betriebe gelten. Dieser Rechtsstandpunkt war Kern eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stade.

Kastrationsaktionen

Eine hohe Populationsdichte stellt bei Katzen einen erheblichen Stressfaktor dar. Enger Kontakt bedeutet für die Tiere ein hohes Infektionsrisiko. Grundlage jeglichen Gesundheitsmanagements muss deshalb die Begrenzung der Population, die Kastration, der Katzen sein.

ALLE Tiere innerhalb kritischer Katzen-Ansammlungen, männliche und weibliche, gilt es einzufangen und zu kastrieren. Die Zahl der einzufangenden Katzen sollte VOR Beginn einer Kastrationsaktion ermittelt werden.

Eine Absprache mit dem jeweiligen Grundeigentümer hat unbedingt zu erfolgen. Alle beteiligten Personen sind über Risiken im Umgang mit wilden Katzen und das sachgerechte Einfangen der Tiere mittels Fallen zu instruieren. Fallen müssen regelmäßig, mehrmals am Tag kontrolliert werden. In Fallen gefangene Katzen müssen umgehend, nach Abhängen der Falle mit einer Decke, behutsam und ruhig in eine Tierarztpraxis gebracht werden.

Tierarztpraxen, die in Kastrationsaktionen eingebunden sind, müssen vorher informiert werden, damit die anfallenden Kastrationen möglichst zügig und reibungslos in den Praxisablauf integriert werden können. Nach Ausschlafen der Narkose sind die Tiere am Ort des Einfangens wieder auszusetzen.

Eine Kastrationsaktion bedarf einer sorgfältigen Planung, um tierschutzgerecht und erfolgreich zu sein! Dazu gehören auch umfassende Informationen der Öffentlichkeit. Voraussetzung hierfür ist eine gute Zusammenarbeit von Behörden, Tierschutzvereinen, Tierfreunden und Tierarztpraxen.

Gesundheitsmanagement im Rahmen von Kastrationsaktionen

Vor Beginn einer Kastrationsaktion sollte der allgemeine Gesundheitszustand der Katzen bewertet werden. Häufig sind Katzenschnupfen-, FeLV- und FIV-Erkrankungen sowie Ekto- und Endoparasitenbefall in einer Population verbreitet. Diagnostische und ggf. therapeutische Maßnahmen müssen eine Kastration ergänzen. Eine Euthanasie ist indiziert, wenn ein Weiterleben ohne Leiden nicht gegeben ist oder eine notwendige Therapie nicht durchführbar ist. (s. TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.) Merkblatt Nr. 40: Resolution zum Problem der frei lebenden (verwilderten) Hauskatzen)

Populationsdynamik

Untersuchungen haben gezeigt, dass Katzenpopulationen auch nach Kastration der Tiere nur eingeschränkte Stabilität und Konstanz behalten. Unkastrierte Kater verursachen vermehrt Rangordnungsrivalitäten und spielen hierbei auch als Krankheitsüberträger eine große Rolle. Die Kastration der Kater stabilisiert das Populationsgefüge. Dennoch ist leider eine gewisse Abwanderung kastrierter Tiere und eine Zuwanderung von unkastrierten Katzen die Regel.

Das Fütterungsverhalten hat entscheidenden Einfluss auf den Grad der Fluktuation. Vorrats- oder ad libitum-Fütterung verstärkt die Attraktivität zur Zuwanderung. Nach einer Kastrationsaktion sollte die Fütterung zu festen Zeiten oder verbunden mit einem akustischen Signal erfolgen, damit sich alle Katzen zur Fütterung einfinden und kein Futter unbeaufsichtigt und überschüssig als Anreiz für fremde Katzen zur Verfügung steht.

Eine „Kastrationsaktion“ ist somit keine punktuelle Maßnahme! Ohne fortlaufende Überwachung und Beobachtung der Population und fortlaufendes Einfangen und Kastrieren der Neuzugänge wird die unkontrollierte Vermehrung der Katzen nur kurzzeitig retardiert.

Kennzeichnung und Registrierung

Da das Einfangen neu zugewanderter Tiere notwendig sein kann, ist die Kennzeichnung der bereits entsprechend kastrierten, frei lebenden Katzen eine zwingend notwendige Maßnahme. Ein äußerlich leicht erkennbares Merkmal, wie zum Beispiel die Einkerbung eines Ohres oder das Kappen der Ohrspitze, erscheint zwar als preisgünstiges und praktikables Verfahren, ist aber tierschutzwidrig und daher nicht zulässig!

Die Mikrochip-Implantation ermöglicht das Ablesen der Kennzeichnung direkt in einer Falle und erspart so kastrierten Tieren unnötige Narkotisierung oder chirurgische Abklärung. Die Registrierung frei lebender kastrierter Katzen kann sinnvollerweise über die Praxis erfolgen, in der die Tiere operiert werden. Die Tierärztekammer Niedersachsen und der bpt-Landesverband werden versuchen, Kontingente preisgünstiger oder gesponserter Mikrochips zu organisieren.

...zum Schluss das leidige Geld, die NOT und die GOT

Nach der Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen (§1 Abs. 1) sind die Tierärztinnen und Tierärzte “ die berufenen Schützer der Tiere“. Dieses Selbstverständnis unseres Berufsstandes führt bei Tierfreunden leicht zu der Erwartungshaltung, dass sich Tierärzte selbstlos und aus Idealismus engagieren.

Eine allgemeine und qualitativ hochwertige tierärztliche Versorgung ist praktizierter Tierschutz. Diese ist allerdings nur dann zu gewährleisten, wenn grundsätzlich die von der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vorgegebenen Mindestsätze liquidiert werden. Nach § 8 Abs. 1 der Berufsordnung ist „das Überschreiten des Dreifachen oder eine Unterschreitung des Einfachen der Gebührensätze (...) im begründeten Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung zulässig.“ Das nähere Verfahren regelt §4 Abs. 1 der GOT: „...der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen.“

In einer derartigen Vereinbarung sind Umfang (voraussichtliche Anzahl der Katzen) und Art der Tätigkeiten (diagnostische, chirurgische, therapeutische Maßnahmen) sowie der oder die Zahlungspflichtigen zu definieren. Empfehlenswert ist die Vorgabe eines Zeitraumes, in welchem die Aktion abgewickelt und abgeschlossen wird.

Darüber hinaus sollten weitergehende Festlegungen wie die zukünftige Vorgehensweise (z. B. Art der Fütterung), die Ansprechpartner für die Betreuung, die gesundheitliche Fürsorge der Tiere und die dauerhafte Verantwortlichkeit für die weitere Beobachtung und Fortpflanzungskontrolle in der Vereinbarung enthalten sein.

Es sollte immer bedacht werden, dass eine Unterschreitung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) von Tierhaltern oftmals als Indiz gewertet wird, dass die reguläre Liquidation„überhöht“ sei. Die berechtigten finanziellen Ansprüche, ja ökonomische Notwendigkeiten der Tierarztpraxen sind keinesfalls Ursache unkontrollierter Fortpflanzung von Katzen. Vielmehr gilt es, fehlende Sachkunde bei Fütterung und Betreuung von Katzen zu beheben und auch öffentliche Stellen für derartige Ordnungs- und Tierschutzmaßnahmen zu sensibilisieren und möglichst auch in die Pflicht zu nehmen!

Quelle: Tierschutzausschuss der TK Niedersachsen (August 2007)

Tags: Tierschutz

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